Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER TOPCON EUROPE MEDICAL B.V. – German Branch (nachfolgend Topcon)
Update 2024
ARTIKEL 1 – GELTUNGSBEREICH
1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (Geschäftsbedingungen) gelten für alle Angebote und Vereinbarungen von Topcon, in denen Topcon Produkte (einschließlich Topcon Software) und/oder Services (nachfolgend Produkte bzw. Services) beliebiger Art und Bezeichnung an den Käufer (Käufer/Sie) veräußert.
1.2 Wenn Sie den Geschäftsbedingungen nicht zustimmen, können Sie keine Produkte und/oder Services von Topcon erwerben. Topcon ist berechtigt, jederzeit Änderungen an den Geschäftsbedingungen oder den Richtlinien und Konditionen vorzunehmen, denen die Verwendung der Produkte und/oder Services unterliegt. Topcon empfiehlt, den aktuellen Stand der Geschäftsbedingungen regelmäßig zu überprüfen. Etwaige allgemeine Bedingungen des Käufers werden hiermit explizit ausgeschlossen.
1.3 Sollten die Geschäftsbedingungen widersprüchlich zu oder nicht vereinbar sein mit Bestimmungen in spezifischen zwischen Topcon und dem Käufer geschlossenen Vereinbarungen, haben die Bestimmungen in der jeweiligen spezifischen Vereinbarung Vorrang. Etwaige von den vorliegenden Geschäftsvereinbarungen abweichende Abreden sind nur durchsetzbar, wenn Topcon diesen Abweichungen schriftlich zugestimmt hat. Der Käufer kann aus in der Vergangenheit eventuell gewährten Abweichungen keine Rechtsansprüche für zukünftige Vereinbarungen ableiten. Wenn diese Bedingungen oder Bestimmungen in spezifischen Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen wurden, den Bestimmungen in Anhang I widersprechen oder mit diesen unvereinbar sind, haben die Bestimmungen in Anhang I Vorrang.
ARTIKEL 2 – ANGEBOTE UND ABSCHLUSS DER VEREINBARUNG
2.1 Angebote und Kostenvoranschläge von Topcon werden unverbindlich unterbreitet. Eine Vereinbarung zwischen Topcon und dem Käufer tritt verbindlich in Kraft, nachdem Topcon den Auftrag des Käufers schriftlich oder per E-Mail bestätigt hat oder Topcon den Auftrag des Kunden ausführt. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen werden mit Abschluss der Vereinbarung zwischen Topcon und dem Käufer fester Bestandteil dieser Vereinbarung.
2.2 Der Käufer bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm oder in seinem Namen Topcon vorgelegten Informationen, auf denen das Angebot von Topcon basiert.
2.3 Der Unterzeichner einer Bestellung oder anderweitigen Vereinbarung mit Topcon muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das von ihm vertretene Unternehmen rechtlich zur Einhaltung der betreffenden Kaufvereinbarung zu verpflichten. Ist dies nicht der Fall, haftet der Unterzeichner persönlich für die Erfüllung der Vereinbarung.
ARTIKEL 3 – PREISE
3.1 Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise FCA Nieuwerkerk aan den IJssel (Niederlande) Incoterms® 2020 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrzöllen sowie sonstiger Steuern und Auflagen.
3.2 Sollten sich Änderungen bei den für die Preisbildung relevanten Kostenfaktoren ergeben (Rohstoffpreise, Regierungsmaßnahmen, Frachtkosten, Wechselkurse, Steuern usw.) ist Topcon nach Vereinbarung mit dem Käufer berechtigt, den Preis entsprechend nach oben anzupassen. Topcon informiert den Käufer schriftlich über eine eventuelle Preiserhöhung. Informiert der Käufer Topcon nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Absenden der Mitteilung über seinen Wunsch, die Vereinbarung zu kündigen, gilt dies als Zustimmung des Käufers zum neuen Preis.
ARTIKEL 4 – LIEFERUNG
4.1 Die angegebenen Liefertermine sind voraussichtliche Liefertermine, die Topcon bemüht ist, einzuhalten. Bei den Terminangaben handelt es sich nicht um garantierte Termine. Der voraussichtliche Lieferzeitpunkt basiert auf den Fertigungsbedingungen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung sowie auf der rechtzeitigen Lieferung von Rohstoffen oder Teilen für Produkte, die Topcon von seinen Zulieferern erhält. Sollte sich die Lieferung aufgrund von Veränderungen bei den Fertigungsbedingungen oder aufgrund von Verzögerungen bei der Lieferung rechtzeitig bestellter Rohstoffe oder Teile für Produkte oder aufgrund von sonstigen Umständen verzögern, die nicht von Topcon zu verantworten sind (einschließlich der in Artikel 14.4 der vorliegenden Geschäftsbedingungen genannten Gründe), ist Topcon berechtigt, die Lieferung um einen angemessenen Zeitraum zu verschieben. Sollte die Lieferung auch nicht zu dem neuen Zeitpunkt erfolgen, muss der Käufer Topcon schriftlich in Verzug setzen.
4.2 Soweit nicht anders vereinbart, werden alle Produkte und Ersatzteile FCA Nieuwerkerk aan den IJssel (Niederlande) Incoterms® 2020 (Lieferung) geliefert.
4.3 Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, wird Topcon den Transport der Produkte koordinieren. In diesem Fall werden alle Versand- oder Transportvereinbarungen auf Kosten des Käufers gemäß den Anweisungen des Käufers geschlossen. In diesem Fall agiert Topcon rechtlich als Vertreter des Käufers. Alle Steuern, Auslagen, oder sonstige Kosten, wie z. B. Transportkosten und Versicherungskosten können dem Käufer berechnet werden. Topcon wird angemessene Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Produkte gemäß dem voraussichtlichen Liefertermin geliefert werden. Topcon ist nicht verantwortlich für Lieferungen nach dem voraussichtlichen Liefertermin. Wenn Topcon den Transport durchführt, werden die Produkte FCA Capelle aan den IJssel (Niederlande) Incoterms® 2020 geliefert. Der Übergang der mit den Produkten verbundenen Risiken erfolgt entsprechend.
ARTIKEL 5 – ZAHLUNG
5.1 Die Zahlung muss zu dem vereinbarten Datum und in der von Topcon vorgegebenen Währung erfolgen. Falls kein spezifisches Datum vereinbart wurde, hat die Zahlung ohne Abzug innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.
5.2 Sollte der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, ist Topcon unmittelbar und ohne schriftliche Mahnung berechtigt, dem Käufer, zusätzlich zum gesetzlichen Zinssatz, Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat für die jeweils ausstehenden Beträge zu berechnen.
5.3 Sollte der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, ist Topcon berechtigt, weitere Lieferungen von Produkten und/oder Services an den Käufer einzustellen, bis die ausstehenden Beträge vollständig bar bezahlt oder geeignete Sicherheiten für die Zahlung vorgelegt wurden. Das Topcon zustehende Recht, die Lieferung weiterer Produkte und/oder Services zu verweigern, versteht sich unbeschadet zusätzlicher Rechte seitens Topcon, die sofortige Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen zu verlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geschuldeten Beträge bereits fakturiert wurden.
5.4 Sämtliche Kosten, die auf die Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Käufers zurückzuführen sind, trägt der Käufer. Zu diesen Kosten gehören Gerichtskosten sowie zusätzliche Rechtskosten, wie etwa Anwaltsgebühren.
5.5 Vom Käufer vorgenommene Zahlungen werden zuerst zur Begleichung angefallener Zinsen, Gerichtskosten und zusätzlicher Rechtskosten herangezogen und dann auf die ursprüngliche Schuld angerechnet. Dabei ist es unerheblich, wie der Käufer seine Zahlungen ausweist.
5.6 Einwände in Bezug auf eine Rechnung müssen vor dem in der Rechnung angegebenen Zahlungsdatum geltend gemacht werden.
ARTIKEL 6 – EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Die gelieferten Produkte bleiben das Eigentum von Topcon, bis der Preis für die Produkte vollständig bezahlt wurde.
6.2 Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist Topcon ohne Vorankündigung berechtigt, bereits gelieferte Produkte zurückzunehmen und/oder die Services einzustellen. Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte auf Verlangen von Topcon unmittelbar herauszugeben. Der Käufer gestattet Topcon die Rücknahme der Produkte. Alle damit verbundenen Kosten sind vom Käufer zu tragen. Der Käufer gewährt Topcon hiermit unwiderruflich Zugang zu dem Ort auf dem Firmengelände des Käufers, an dem die Produkte aufbewahrt werden.
6.3 Solange der Käufer nicht sämtliche Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat, ist er nicht berechtigt, die Produkte außerhalb der normalen Geschäftsabläufe ganz oder teilweise zu verpfänden, anderweitig zu belasten oder zu veräußern. Auf Verlangen von Topcon ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich sämtliche Ansprüche an Topcon abzutreten, die er gegenwärtig oder in der Zukunft Dritten gegenüber in Zusammenhang mit den Produkten besitzt.
6.4 Der Käufer ist verpflichtet, Topcon unverzüglich über das Eintreten folgender Ereignisse in Kenntnis zu setzen:
(i) der Käufer erlangt Kenntnis darüber, dass Dritte Rechte an den Produkten geltend machen;
(ii) der Käufer oder einer seiner Gläubiger stellt einen Insolvenzantrag oder beantragt (vorübergehenden) Zahlungsaufschub;
(iii) der Käufer wird für zahlungsunfähig erklärt oder dem Käufer wird (vorübergehend) Zahlungsaufschub gewährt;
(iv) für einen Großteil des Vermögens des Käufers wurde eine Pfändung oder Vollstreckung durchgeführt, wobei im Falle einer vorsorglichen Sicherung die Freigabe oder Entlastung nicht innerhalb von 30 Tagen erfolgt;
(v) die effektive Kontrolle über das Unternehmen des Käufers hat sich geändert oder der Käufer ist von einer Fusion oder Abspaltung betroffen oder daran beteiligt (einschließlich gesetzlicher Fusion und gesetzlicher Abspaltung gemäß Titel 7, Buch 2 des niederländischen Zivilgesetzbuches);
(vi) der Käufer steht in Verhandlung mit einem oder mehreren seiner Gläubiger oder ergreift Maßnahmen mit Blick auf eine allgemeine Neuanpassung oder Umverteilung seiner Schuldenlast;
(vii) der Käufer stellt einen Antrag auf Schuldenerlass gemäß Schuldenerlassgesetz (natürliche Personen);
(viii) der Käufer verstirbt oder sein Unternehmen wird ganz oder teilweise liquidiert, abgewickelt, abgemeldet oder ins Ausland verlagert oder es wird eine diesbezügliche Entscheidung getroffen.
ARTIKEL 7 – SICHERHEIT
7.1 Sollte Topcon berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Topcon nicht vollumfänglich nachkommt, ist der Käufer verpflichtet, Topcon auf Verlangen unverzüglich geeignete Sicherheiten in der von Topcon gewünschten Form vorzulegen.
7.2 Solange der Käufer seine in Artikel 7 der vorliegenden Geschäftsbedingungen beschriebenen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist Topcon berechtigt, die Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Käufer vorübergehend aufzuheben, ohne dem Käufer hierfür in irgendeiner Form Entschädigung zu schulden.
7.3 Sollte der Käufer der Aufforderung von Topcon gemäß Artikel 7.1 der vorliegenden Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung nachkommen, sind alle Verpflichtungen des Käufers fällig und zahlbar.
ARTIKEL 8 – GARANTIE
Topcon garantiert für den jeweils angegebenen Zeitraum, dass die von Topcon gelieferten Produkte frei von Material- und Herstellungsfehlern sind. Die anwendbare spezifische Produktgarantie wird mit dem Kauf und/oder auf Anforderung des Käufers ausgehändigt (Topcon Service-Richtlinie).
ARTIKEL 9 – VERPFLICHTUNGEN DES KÄUFERS
9.1 Der Käufer ist selbst für seine Gerätschaften und die Software für den Zugang zum Internet zuständig.
9.2 Zur Sicherstellung der Qualität und Integrität der Systeme und technischen Infrastruktur der Produkte und/oder Services, die für die Bereitstellung von Diensten erforderlich sind, bestätigt der Käufer Folgendes:
(i) nur autorisiertes und qualifiziertes Personal hat Zugriff auf die Systeme von Topcon;
(ii) der Käufer verwendet die Systeme von Topcon nicht missbräuchlich oder entgegen der geltenden Gesetze und/oder Bestimmungen;
(iii) der Käufer verfügt über ausreichende Befugnisse, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, die sich ggf. aus Vereinbarungen mit Topcon ergeben;
(iv) der Käufer verpflichtet sich zur Verschwiegenheit in Bezug auf vertrauliche Informationen;
(v) der Käufer erfüllt die gesetzlich geltenden Pflichten in Bezug auf Datensicherheit und Datenschutz;
(vi) die Systeme, zu denen auch die Software gehört, über die der Käufer mit den Systemen von Topcon verbunden ist, sind frei von Fehlern und Viren, die Schäden an den Systemen von Topcon anrichten könnten.
9.3 Bei einem eventuellen Rückruf von Topcon Produkten verpflichtet sich der Käufer zur Zusammenarbeit sowie zur Einhaltung sämtlicher Auflagen und/oder Anweisungen, die seitens der zuständigen staatlichen Behörden und/oder Topcon an ihn herangetragen werden. Topcon erstattet dem Käufer in angemessenem Umfang die Kosten, die diesem direkt in Verbindung mit einem Rückrufverfahren entstehen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Rückruf der Topcon Produkte nicht auf das Verhalten des Käufers und ggf. seiner Mitarbeiter, Auftragnehmer und/oder das sonstiger von ihm beauftragter Personen zurückzuführen ist.
ARTIKEL 10 – SICHERER HANDEL UND EXPORTKONTROLLE
10.1 Der Käufer darf die von Topcon erhaltenen Produkte oder Topcon gehörenden Produkte, einschließlich Hardware, Software und/oder Technologie sowie die zugehörige Dokumentation, nur dann direkt oder indirekt exportieren, re-exportieren, veräußern, übertragen, abtreten oder anderweitig zur Verfügung stellen, wenn dies den geltenden nationalen und internationalen Gesetzen, Regeln und Bestimmungen für den Export bzw. Re-Export entspricht. Der Käufer informiert sich über die maßgeblichen Lizenzanforderungen für den Export und Re-Export der jeweiligen Topcon Produkte und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Er beschafft sämtliche Lizenzen und sonstigen offiziellen Genehmigungen für den Export/Re-Export und ist für die ordnungsgemäße zollrechtliche Abwicklung in Bezug auf den Export/Re-Export der Topcon Produkte zuständig.
10.2 Vor dem Transfer von Topcon Produkten an Dritte muss der Käufer Folgendes sicherstellen:
(i) der Transfer verstößt gegen kein von der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika und/oder den Vereinten Nationen auferlegtes Embargo;
(ii) die zu transferierenden Topcon Produkte sind nicht für die genehmigungspflichtige oder Verboten unterliegende Verwendung in Verbindung mit Rüstung, Nukleartechnologie oder Nuklearwaffen vorgesehen, es sei denn, es wird die erforderliche Genehmigung vorgelegt;
(iii) die Bestimmungen der Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika hinsichtlich des Handels mit den darin aufgeführten Entitäten und Personen werden berücksichtigt und eingehalten.
10.3 Der Käufer darf die von Topcon erhaltenen Produkte oder Topcon gehörenden Produkte, einschließlich Hardware, Software und/oder Technologie sowie die zugehörige Dokumentation, nur dann direkt oder indirekt an eine bestimmte Person oder Entität exportieren, re-exportieren, veräußern, übertragen, abtreten oder anderweitig zur Verfügung stellen, wenn er davon ausgehen kann, dass diese Person oder Entität die Topcon Produkte in Einklang mit den Bestimmungen in vorliegendem Artikel 10 überträgt oder veräußert.
10.4 Im Falle erforderlicher Prüfungen im Rahmen der Exportkontrolle verpflichtet sich der Käufer, Topcon sämtliche Informationen zum Empfänger der Topcon Produkte, zum Zielort sowie zum beabsichtigten Zweck der Topcon Produkte sowie zu geltenden Beschränkungen zur Verfügung zu stellen.
10.5 Der Käufer hält Topcon schadlos in Bezug auf sämtliche Schäden, Verluste, Haftungsansprüche, Kosten und Aufwendungen (einschließlich Anwaltsgebühren), die sich aus der Nichteinhaltung des Käufers der Bestimmungen in Artikel 10 und/oder anderer geltender Bestimmungen zur Exportkontrolle ergeben.
ARTIKEL 11 – HAFTUNGSBEGRENZUNG
11.1 Vorliegender Artikel 11 bezieht sich auf die Haftung seitens Topcon und dies unabhängig von der rechtlichen Grundlage einer solchen Haftung.
11.2 Topcon haftet in keinem Fall für Schäden, Verluste oder Kosten, die sich aus einer verspäteten oder nur teilweise erfolgten Lieferung ergeben.
11.3 Für alle nicht in Artikel 11.2 genannten Schäden, Verluste und Kosten sowie unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 8 der vorliegenden Geschäftsbedingungen haftet Topcon nur für Schäden, die auf vorsätzliches Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit seitens Topcon, ihrer Mitarbeiter oder ihrer sonstigen Beauftragten zurückzuführen sind.
11.4 Im Falle der Haftbarkeit von Topcon haftet Topcon lediglich für Schäden, Verluste, Kosten und/oder Aufwendungen im Sinne von Abschnitt 6:96 des niederländischen Zivilgesetzbuches, welche direkt auf vorsätzliches Fehlerverhalten oder grobe Fahrlässigkeit seitens Topcon zurückzuführen sind. Es wird klargestellt, dass Topcon in keinem Fall für indirekte Schäden, Verlust antizipierter Gewinne, Wegfall von Aufträgen, realisierte Verluste, Wegfall von Einsparungen und entstandene Aufwendungen oder sonstige Schäden und Folgeschäden haftet.
11.5 Topcon haftet unter keinen Umständen für indirekte Schäden, Wegfall von Einkünften, Wegfall von Aufträgen, Verluste, versäumte Einsparungen, entstandene Aufwendungen oder sonstige Schäden und Folgeschäden. Topcon haftet außerdem nicht für Schäden, deren Höhe über den an Topcon bezahlten Betrag hinausgeht und für die ausreichender Schutz im Rahmen der gewerblichen Haftpflichtversicherung besteht. Sollte der entstandene Schaden nicht durch eine geschäftliche Haftpflichtversicherung gedeckt, Topcon jedoch haftpflichtig gemäß Artikel 11 sein, ist die Haftung begrenzt auf den finanziellen Schaden im Sinne von Artikel 6:96 des niederländischen Zivilgesetzbuches, d. h. auf die direkten Folgen der Handlungen oder Unterlassungen von Topcon. Die Haftung ist in jedem Fall begrenzt auf den Preis, der für den Kauf der Produkte, die den Schaden verursacht haben, entrichtet wurde.
11.6 Topcon sowie ihre Mitarbeiter und sonstigen Beauftragten, für deren Handlungen Topcon möglicherweise gesetzlich haftbar gemacht werden kann, sind jeweils berechtigt, sämtliche Topcon, den Mitarbeitern oder sonstigen Beauftragten vertraglich oder gesetzlich eingeräumten Rechtsmittel zur Abwehr von Haftungsansprüchen geltend zu machen. Der Käufer hält Topcon (sowie deren Mitarbeiter, Beauftragte, Direktoren, Vertreter und Berater) schadlos hinsichtlich jeglicher Ansprüche, Anträge, Klagen, Schäden, Verluste, Verbindlichkeiten, Kosten und/oder Aufwendungen (einschließlich Anwaltsgebühren, Gerichts- und Schiedskosten) Dritter, die sich aus vorsätzlichem Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit seitens des Käufers, seiner Tochterunternehmen und/oder seiner/deren Mitarbeiter, Vertreter und/oder Beauftragten ergeben oder damit in Verbindung stehen. Der Käufer hält Topcon (sowie deren Mitarbeiter, Beauftragte, Direktoren, Vertreter und Berater) schadlos hinsichtlich jeglicher Ansprüche, Anträge, Klagen, Schäden, Verluste, Verbindlichkeiten, Kosten und/oder Aufwendungen (einschließlich Anwaltsgebühren, Gerichts- und Schiedskosten), die Topcon (sowie deren Mitarbeitern, Beauftragten, Direktoren, Vertretern und Beratern) aufgrund der Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen gegenüber Topcon seitens des Käufers, seiner Tochterunternehmen und/oder seiner/deren Mitarbeiter, Vertreter und/oder Beauftragte, entstehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ansprüche, Anträge, Klagen, Schäden, Verluste, Verbindlichkeiten, Kosten und/oder Aufwendungen auf das vorsätzliche Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit seitens Topcon zurückzuführen sind.
11.7 Die Bestimmungen in Artikel 11 berühren nicht die gesetzlich vorgeschriebene Produkthaftung nach niederländischem Recht.
ARTIKEL 12 – ENTSCHÄDIGUNG
Auf Verlangen von Topcon verpflichten Sie sich, Topcon und ihre Tochtergesellschaften, verbundenen Unternehmen, Beauftragte, Vertreter, Co-Brander sowie sonstige Partner und Mitarbeiter zu verteidigen und schadlos zu halten, sollten Dritte Haftungsansprüche, Forderungen oder Schadensersatz für Aufwendungen, einschließlich angemessener Anwaltskosten, gegen Topcon geltend machen, die durch einen Verstoß Ihrerseits gegen vorliegende Geschäftsbedingungen oder gegen Rechte Dritter bedingt sind oder sich daraus ergeben.
ARTIKEL 13 – KEIN VERZICHT
Sollte Topcon die ihr zustehenden Rechte gemäß vorliegender Geschäftsbedingungen nicht durchsetzen oder nicht auf einen Verstoß durch Sie oder Dritte reagieren, kann daraus kein Verzicht auf die zukünftige Durchsetzung dieser oder anderer Rechte bzw. kein Verzicht auf die zukünftige Verfolgung ähnlicher Verstöße abgeleitet werden.
ARTIKEL 14 – ERFÜLLUNG
14.1 Wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die in Artikel 6.4 (ii)-(viii) genannten Ereignisse eintreten, kann Topcon Verträge kündigen oder aussetzen, Produkte zurückfordern und Schadenersatz verlangen, ohne dem Käufer gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet zu sein.
14.2 Bei Kündigung oder Rücktritt durch Topcon gemäß Artikel 14.1 werden alle Forderungen gegen den Käufer sofort fällig und Topcon kann weitere Leistungen aussetzen.
14.3 Wenn Umstände, die außerhalb der Kontrolle von Topcon liegen, die Leistung verhindern, kann Topcon von Vereinbarungen mit dem Käufer zurücktreten.
14.4 Zu den Umständen, die außerhalb der Kontrolle von Topcon liegen, gehören Handlungen (ausgenommen vorsätzliches Fehlverhalten und grobe Fahrlässigkeit) von Personen, die von Topcon beauftragt wurden, die Ungeeignetheit der von Topcon verwendeten Produkte, Ansprüche Dritter gegen den Käufer, staatliche Beschränkungen, Streiks, Krankheit, Transportprobleme, Lieferverzögerungen, Produktionsstörungen, Natur-/Atomkatastrophen, Krieg oder ähnliche Ereignisse, die außerhalb der angemessenen Kontrolle von Topcon liegen.
ARTIKEL 15 – GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE
15.1 Der Käufer erkennt hiermit an, dass die geistigen Eigentumsrechte (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Patente, Marken, Software, Handelsnamen und Urheberrechte) Eigentum von Topcon, ihren Konzernunternehmen oder den jeweiligen Dritten sind und bleiben, von denen Topcon oder ihre Konzernunternehmen eine Lizenz zur Nutzung der geistigen Eigentumsrechte erhalten haben. Topcon behält sich das Recht vor, die geistigen Eigentumsrechte jederzeit zu ändern. Topcon gewährt dem Käufer hiermit ein widerrufliches, gebührenfreies, nicht unterlizenzierbares, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der geistigen Eigentumsrechte unter den Bedingungen, dass (i) dies gemäß den Lizenzbedingungen, die Topcon mit Dritten vereinbart hat, zulässig ist, (ii) eine solche Drittlizenz rechtsgültig besteht (die „Lizenz für geistige Eigentumsrechte“). Die Lizenz für geistige Eigentumsrechte wird dem Käufer ausschließlich im Zusammenhang mit der normalen Nutzung der vom Käufer bei Topcon gekauften Produkte durch den Käufer gewährt, soweit dies durch diese Bedingungen und/oder eine zusätzliche Liefervereinbarung zwischen den Parteien zulässig ist. Topcon behält sich das Recht vor, die Bedingungen und den Inhalt der Lizenz für geistige Eigentumsrechte jederzeit zu ändern.
15.2 Der Käufer erkennt an und stimmt zu, dass eine Beendigung oder ein Erlöschen einer Topcon von einem Dritten gewährten Lizenz zur Nutzung von IP-Rechten aus beliebigen Gründen zur (sofortigen) Beendigung der dem Käufer von Topcon gewährten IP-Rechte-Lizenz führen kann. Topcon haftet nicht für Schäden, Verluste, Verbindlichkeiten, Kosten und Ausgaben (einschließlich Beraterhonorare), die dem Käufer infolge einer Beendigung der Lizenz für geistige Eigentumsrechte entstehen oder entstehen werden.
ARTICLE 16 – VERSCHWIEGENHEIT
16.1Vertrauliche Informationen sind alle nicht öffentlichen Informationen, die eine Partei (Offenlegende Partei) der anderen Partei (Empfangende Partei) in beliebiger Form und über ein beliebiges Medium vereinbarungsgemäß zukommen lässt – sei es mündlich, schriftlich, grafisch oder elektronisch – und die als vertraulich oder geschützt gekennzeichnet sind oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass es sich um vertrauliche oder geschützte Informationen handelt. Zu den vertraulichen Informationen gehören unter anderem folgende Informationen: die Bedingungen der Vereinbarung, Informationen zur Technologie einer Partei (mit oder ohne patentrechtlicher/urheberrechtlicher Relevanz), Produkte, Know-how, Handelsgeheimnisse, Spezifikationen, Geschäftspläne, Preisinformationen, Werbe- und Marketingaktivitäten, Finanzen und sonstige geschäftliche Angelegenheiten, Topcon Produkte sowie sonstige Kreationen oder Entwicklungen von Topcon in Verbindung mit der Vereinbarung und den Produkten und/oder Services. Der Käufer ist nicht berechtigt, proprietäre Kennzeichnungen oder einschränkende Beschriftungen auf oder in den Produkten, Services und/oder zugehörigen Materialien zu entfernen oder unkenntlich zu machen.
16.2 Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei nur insoweit nutzen, als dies zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen oder Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der Vereinbarung erforderlich ist. Topcon darf vertrauliche Informationen lediglich zur Verbesserung ihrer Produkte und/oder Services verwenden (Zweck). Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei nicht an Dritte weitergeben. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen jedoch an Partner, Beauftragte, Direktoren, Mitarbeiter, Auftragnehmer, Tochtergesellschaften, Vertreter, Berater oder Stellvertreter weitergeben, sofern diese dem vorgesehenen Zweck entsprechend Zugriff darauf benötigen und unter der Voraussetzung, dass die Empfänger eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung unterzeichnet haben, deren Bestimmungen mindestens den Anforderungen in Artikel 16 erfüllen. Die Parteien übernehmen die Verantwortung für die Handlungen ihrer jeweiligen Partner, Beauftragten, Direktoren, Mitarbeiter, Auftragnehmer, Tochtergesellschaften, Vertreter, Berater oder Stellvertreter und verpflichten sich, die vertraulichen Informationen der anderen Partei wie ihre eigenen zu schützen, jedoch mindestens mit angemessener Sorgfalt zu behandeln. Die empfangende Partei benachrichtigt die offenlegende Partei unverzüglich, sollte sie Kenntnis über eine Verletzung oder drohende Verletzung der Vertraulichkeit erlangen, und unterstützt die offenlegende Partei auf deren Wunsch hin in angemessenem Umfang bei der Durchsetzung ihrer Rechte.
16.3 Es handelt sich nicht um vertrauliche Informationen, wenn die Informationen: (i) der empfangenden Partei bereits vor Offenlegung durch die offenlegende Partei und ohne Auflage der Verschwiegenheit bekannt sind; (ii) der empfangenden Partei direkt oder indirekt über eine Quelle zukommen, die der offenlegenden Partei gegenüber nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist; (iii) auf legalem Weg an die Öffentlichkeit gelangen oder anderweitig öffentlich verfügbar werden, ohne dass dies einen Verstoß gegen die Vereinbarung darstellt; (iv) eigenständig und ohne Verwendung oder Zugriff auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei von der empfangenden Partei entwickelt werden. Die empfangende Partei ist zur Weitergabe der vertraulichen Informationen berechtigt, sofern geltende Gesetze, Rechtsverfahren oder staatliche Bestimmungen dies verlangen. Jedoch muss die empfangende Partei (soweit gesetzlich zulässig) die offenlegende Partei im Vorfeld darüber in Kenntnis setzen, um der offenlegenden Partei die Möglichkeit einzuräumen, auf eigene Kosten eine einstweilige Verfügung zu erwirken oder anderweitig gegen die angeordnete Offenlegung vorzugehen.
ARTIKEL 17 – DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT
Unter bestimmten Umständen darf und wird Topcon personenbezogene Daten nur als Datenverarbeiter im Auftrag des Käufers verarbeiten, um seine Verpflichtungen aus einer bestimmten Vereinbarung zu erfüllen. Anhang I, einschließlich seiner Unteranhänge, gilt für solche Verarbeitungsaktivitäten. Sollte Topcon zusätzliche personenbezogene Daten oder für andere Zwecke als in Anhang I-A beschrieben verarbeiten, passen die Parteien Anhang I-A entsprechend an. Wenn es neue Richtlinien oder eine Änderung der anwendbaren Datenschutzgesetze gibt, die das Abonnement ganz oder teilweise rechtswidrig machen, kann Topcon den Käufer über solche Änderungen an Anhang I informieren, die es angesichts dieser neuen Richtlinien oder Änderungen der Datenschutzgesetze für notwendig erachtet. Die geltenden Datenschutzgesetze beziehen sich auf die Verordnung (EU) 2016/679 vom 25. Mai 2018 („DSGVO“) sowie auf alle Gesetze der EU-Mitgliedstaaten, die in Verbindung mit der DSGVO erlassen wurden, sowie auf den britischen Data Protection Act 2018, die britische DSGVO und andere geltende britische Datenschutzgesetze in der jeweils gültigen Fassung. Wenn der Käufer die neuen Bedingungen in Anhang I nicht akzeptieren möchte, kann er den Vertrag innerhalb von 15 Tagen nach dem Datum der Mitteilung kündigen.
ARTIKEL 18 – GELTENDES RECHT UND GERICHTSBARKEIT
18.1 Alle rechtlichen Beziehungen zwischen Ihnen und Topcon unterliegen deutschem Recht. Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenverkauf (1980) sind für die rechtliche Beziehung zwischen Topcon und dem Käufer nicht anwendbar.
18.2. Der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aufgrund oder in Verbindung mit der Erfüllung eines Vertrages zwischen Ihnen und Topcon sowie sämtliche Rechtsstreitigkeiten in Verbindung mit den vorliegenden Geschäftsbedingungen ist Düsseldorf, Deutschland.
Topcon Europe Medical B.V. – Eintragung im Handelsregister unter: 24380056***
Annex I DATA PROCESSING AGREEMENT
1. HINTERGRUND UND ZWECK
1.1. Nach dem Kauf der Produkte gemäß den Bedingungen kann Topcon („Data Processor“) von Zeit zu Zeit personenbezogene Daten im Auftrag des Käufers („Data Controller“) speichern, verarbeiten und nutzen, um die in den Bedingungen vereinbarten Dienstleistungen (z. B. Reparatur oder Wartung) („Main Services“) zu erbringen. In solchen Fällen gilt gemäß Abschnitt 17.2 der Bedingungen dieser Anhang I („Data Processing Agreement“ oder „DPA“).
1.2. 1.2. Die Verarbeitung durch Topcon umfasst ausschließlich die folgenden Arten personenbezogener Daten (Name, Personenkennziffer, medizinische Daten im Zusammenhang mit Augenkrankheiten sowie Name, Firma, Adresse, E-Mail-Adresse, Kreditkarteninformationen, Anmeldedaten (Benutzername, Passwort), IP-Adresse und zugehörige Informationen) und die folgenden Kategorien von betroffenen Personen (Nutzer von Topcon-Produkten und Patienten des Käufers) und dürfen ausschließlich im Umfang und für die Wartung, den Support, die Reparatur und/oder die Durchführung der Fehlerbehebung des/der Produkte(s) weitergegeben werden.
2. GELTUNGSBEREICH
2.1. Der Datenverarbeiter ist berechtigt, personenbezogene Daten im Namen des Datenverantwortlichen gemäß den Bestimmungen der folgenden Datenverarbeitungsvereinbarung zu verarbeiten.
2.2. Der Datenverarbeiter darf personenbezogene Daten nur nach Maßgabe der ihm vom Datenverantwortlichen übergebenen, dokumentierten Anweisungen verarbeiten (Anweisungen). Die vorliegende Datenverarbeitungsvereinbarung einschließlich ihrer Anhänge stellt diese Anweisungen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dar.
2.3. Die Anweisungen können jederzeit vom Datenverantwortlichen gemäß Abschnitt 9 erweitert oder spezifiziert werden
3. DAUER
3.1. Die Datenverarbeitungsvereinbarung gilt entweder (a) bis zur Kündigung der Vereinbarung über die Bereitstellung der Hauptservices oder (b) bis zur Kündigung der Datenverarbeitungsvereinbarung.
4. VERPFLICHTUNGEN DES DATENVERARBEITERS
4.1. Technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen
4.1.1. Der Datenverarbeiter ist dafür verantwortlich, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umzusetzen, um ein angemessenes Maß an Sicherheit für die zu verarbeitenden Daten sicherzustellen. Die Maßnahmen sind unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen umzusetzen.
4.1.2. Der Datenverarbeiter sorgt für die Implementierung der in Anhang 1 festgelegten technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen.
4.1.3. Der Datenverarbeiter sichert dem Datenverantwortlichen zu, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so umzusetzen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch ihn den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten entspricht
4.2. Mitarbeiter
4.2.1. Der Datenverarbeiter muss Mitarbeiter, die personenbezogene Daten in seinem Auftrag verarbeiten, zur Verschwiegenheit verpflichten, sofern sie nicht ohnehin der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen.
4.2.2. Der Datenverarbeiter stellt sicher, dass der Zugriff auf personenbezogene Daten auf diejenigen Mitarbeiter begrenzt ist, die auf deren Verarbeitung angewiesen sind, um es dem Datenverarbeiter zu ermöglichen, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Datenverantwortlichen nachzukommen.
4.2.3. Der Datenverarbeiter stellt sicher, dass die Mitarbeiter, die personenbezogene Daten für ihn verarbeiten, diese nur im Einklang mit den Anweisungen verarbeiten.
4.3. Dokumentation der Erfüllung von Verpflichtungen
4.3.1. Auf schriftliche Anforderung ist der Datenverarbeiter verpflichtet, zu dokumentieren, dass
a) er seine Verpflichtungen gemäß vorliegender Datenverarbeitungsvereinbarung unter Einhaltung der Anweisungen erfüllt.
b) er die derzeit geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten für den Datenverantwortlichen erfüllt.
4.3.2. Die diesbezügliche Dokumentation ist vom Datenverarbeiter innerhalb einer angemessen Frist vorzulegen.
4.3.3. Der Datenverarbeiter ist verpflichtet, auf schriftliches Ersuchen die Durchführung von Audits zu unterstützen und den hierfür erforderlichen Zugang zu ermöglichen. Das Audit muss von einem vom Datenverantwortlichen ausgewählten und vom Datenverarbeiter genehmigten, unabhängigen Dritten durchgeführt werden. Der Datenverarbeiter darf den vorgeschlagenen Dritten jedoch nur aus wichtigem Grund ablehnen. Der unabhängige Dritte muss eine gebräuchliche Datenschutzerklärung des Datenverarbeiters unterzeichnen. Das Audit muss mindestens sieben (7) Tage im Voraus angekündigt werden.
4.4. Aufzeichnung der Verarbeitungstätigkeiten
4.4.1. Da sich die Datenverarbeitung unter anderem auf Gesundheitsinformationen der Kunden/Patienten des Datenverantwortlichen bezieht, muss der Datenverarbeiter die Verarbeitung personenbezogener Daten regelmäßig dokumentieren.
4.4.2. Die Aufzeichnungen müssen folgende Informationen beinhalten:
a) Kategorien der für den Datenverantwortlichen durchgeführten Verarbeitung
b) Mitarbeiter des Datenverarbeiters, die mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten betraut sind
c) Datenweiterverarbeiter (gemäß Abschnitt 6), die ggf. personenbezogene Daten verarbeiten
d) Allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung getroffen wurden
e) Angabe von Drittländern oder internationalen Organisationen, an die personenbezogene Daten übermittelt werden, sowie Dokumentation etwaiger einschlägiger Garantien
f) Kontaktdetails des Ansprechpartners oder (sofern bestimmt) des Datenverarbeitungsberaters des Datenverarbeiters oder Datenweiterverarbeiters
Der Datenverarbeiter ist verpflichtet, die Aufzeichnungen dem Datenverantwortlichen oder einer zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung zu stellen.
4.5. Sicherheitsverletzung
4.5.1. Der Datenverarbeiter muss den Datenverantwortlichen über jede Sicherheitsverletzung in Kenntnis setzen, die zur unbeabsichtigten oder illegalen Vernichtung, zum Verlust, zur Modifizierung, zur unbefugten Offenlegung oder zum Zugriff auf die für den Datenverantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten führen könnte (Sicherheitsverletzung).
4.5.2. Die Benachrichtigung des Datenverantwortlichen über die Sicherheitsverletzung hat unverzüglich zu erfolgen.
4.6. Unterstützung
4.6.1. Soweit erforderlich und vertretbar, ist der Datenverarbeiter angehalten, den Datenverantwortlichen bei der Wahrnehmung seiner Verpflichtungen zu unterstützen, was die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß vorliegender Datenverarbeitungsvereinbarung anbelangt. Dies beinhaltet unter anderem folgende Ereignisse:
a) Bereitstellung von Antworten für Datensubjekte, die ihre Rechte wahrnehmen;
b) Sicherheitsverletzungen;
c) Auswirkungsanalysen;
d) vorherige Rücksprache mit Aufsichtsbehörden.
5. VERPFLICHTUNGEN DES DATENVERANTWORTLICHEN
5.1. Der Datenverantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche verarbeitete Daten gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (STGVO) erfasst werden. Der Datenverantwortliche sichert dem Datenverarbeiter zu, dass er über sämtliche Genehmigungen und Zulassungen verfügt, die es ihm erlauben, die Daten zwecks Durchführung der Services an den Datenverarbeiter weiterzugeben.
5.2. Der Datenverantwortliche bleibt allein verantwortlich für den Transfer der Daten an den Datenverarbeiter, um diesem die Bereitstellung seiner Services zu ermöglichen. Der Datenverarbeiter ist in keinem Fall verantwortlich für den Verlust, etwaige Sicherheitsverletzungen oder die unbeabsichtigte Vernichtung der Daten, bevor ihm der Zugriff auf die Daten zur Durchführung seiner Services gewährt wurde.
6. DATENWEITERVERARBEITER
6.1. Der Datenverarbeiter darf nur insoweit Dritte mit der Verarbeitung personenbezogener Daten des Datenverantwortlichen beauftragen („Datenweiterverarbeiter“), als dies in den vom Datenverantwortlichen vorgelegten Anweisungen so vorgesehen ist oder anderweitig schriftlich von ihm genehmigt wurde.
6.2. Der Datenverantwortliche stimmt hiermit zu, dass der Datenverarbeiter berechtigt ist, den ihm angegliederten Unternehmen (angegliederte Personen bedeutet in dem Zusammenhang kontrollierende oder kontrollierte Personen oder unter gemeinsamer Kontrolle mit einer solchen Person stehend; Kontrolle bezeichnet die direkte oder indirekte Kompetenz, das Management und die Verfahren dieser Person zu steuern, sei es durch den Besitz stimmberechtigter Wertpapiere, vertraglich oder anderweitig) die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Datenverantwortlichen als so genannte Datenweiterverarbeiter zu erlauben. Dazu gehören die Muttergesellschaft, die Topcon Corporation (Japan) sowie das Tochterunternehmen, das in dem Gebiet, in dem der Datenverantwortliche tätig ist, seinen Sitz hat. Dies ist beispielsweise relevant, wenn die Fehlerbehebung die Unterstützung seitens der oben genannten Unternehmen erforderlich macht.
6.3. Der Datenverarbeiter und der Datenweiterverarbeiter schließen eine schriftliche Vereinbarung, die dem Datenweiterverarbeiter dieselben Datenschutzpflichten auferlegen, die für den Datenverarbeiter gelten (einschließlich solchen, die sich aus vorliegender Datenverarbeitungsvereinbarung ergeben).
6.4. Der Datenverarbeiter ist unmittelbar dafür verantwortlich, dass der Datenweiterverarbeiter die personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung derselben Standards verarbeitet, die er selbst angewendet hätte.
7. ÜBERMITTLUNG AN DRITTLÄNDER UND INTERNATIONALE ORGANISATIONEN
7.1. Der Datenverarbeiter darf personenbezogene Daten nur dann an Drittländer (außerhalb der EU/EWR) oder an Drittorganisationen (zusätzlich zur Topcon Corporation in Japan) übermitteln, wenn dies in den vom Datenverantwortlichen vorgelegten Anweisungen so vorgesehen ist oder anderweitig schriftlich von ihm genehmigt wurde.
In jedem Fall darf die Übermittlung personenbezogener Daten nur in dem Umfang erfolgen, der nach den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen erlaubt ist.
8. DATENVERARBEITUNG AUSSERHALB DER ANWEISUNGEN
8.1. Der Datenverarbeiter ist berechtigt, personenbezogene Daten außerhalb der Anweisungen zu verarbeiten, sofern dies nach geltendem Recht vorgeschrieben ist.
8.2. Sollte der Datenverarbeiter sich veranlasst sehen, personenbezogene Daten außerhalb der Anweisungen zu verarbeiten, muss er den Datenverantwortlichen darüber informieren und den Grund dafür angeben. Die Benachrichtigung muss vor Aufnahme der Verarbeitung unter Verweis auf die maßgeblichen behördlichen Anforderungen erfolgen.
8.3. Die Benachrichtigung darf jedoch nicht erfolgen, wenn diese der geltenden Gesetzgebung widersprechen würde.
9. ÄNDERUNG DER ANWEISUNGEN
9.1. Im Vorfeld etwaiger Änderungen an den Anweisungen sind die Parteien angehalten, die Implementierung der Änderungen, einschließlich des hierfür anfallenden Zeit- und Kostenaufwands, weitestgehend zu erörtern und sich darauf zu verständigen.
10. HAFTUNG UND HAFTUNGSBEGRENZUNG
10.1. Die Parteien haften gemäß den allgemein geltenden Gesetzen, jedoch vorbehaltlich der in diesem Abschnitt vereinbarten Einschränkungen.
10.2. Die Parteien lehnen jegliche Haftung für indirekte Verluste und Folgeverluste ab. Dazu gehören betriebliche Verluste, der Verlust von Geschäftswert sowie der Wegfall von Einsparungen und Einkünften sowie Aufwendungen für die Wiedergutmachung von Umsatzverlust, Zinsverlust und Datenverlust.
10.3. Die Haftung der Parteien für die kumulierten Ansprüche gemäß vorliegender Datenverarbeitungsvereinbarung ist begrenzt auf die für die Hauptservices fälligen Zahlungen in den 12 Monaten, die der unerlaubten Handlung unmittelbar vorausgehen. Sollte die Datenverarbeitungsvereinbarung noch keine 12 Monate bestehen, berechnet sich der Betrag wie folgt: Vereinbarte Zahlung für die Hauptservices während der bisherigen Gültigkeitsdauer der Datenverarbeitungsvereinbarung, dividiert durch die Anzahl der bisherigen Gültigkeitsmonate, multipliziert mit 12.
10.4. Folgendes fällt nicht unter die Haftungsbeschränkung:
a. Verluste aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Handlungen der anderen Partei
b. Aufwendungen und Einsatz von Ressourcen für die Wahrnehmung von Verpflichtungen einer Partei gegenüber einer Aufsichtsbehörde oder eines Datensubjekts sowie Strafzahlungen, die der anderen Partei von einer Aufsichtsbehörde oder einem Gericht aufgrund der Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen auferlegt werden
11. KÜNDIGUNG
11.1. Die Befugnis des Datenverarbeiters zum Verarbeiten personenbezogener Daten im Namen des Datenverantwortlichen erlischt (unabhängig vom Kündigungsgrund) mit der Kündigung vorliegender Datenverarbeitungsvereinbarung.
11.2. Gemäß vorliegender Datenverarbeitungsvereinbarung sind der Datenverarbeiter und/oder die von ihm beauftragten Datenweiterverarbeiter verpflichtet, bei Kündigung vorliegender Vereinbarung sämtliche verarbeiteten personenbezogenen Daten an den Datenverantwortlichen zurückzugeben, sofern sich diese nicht bereits in seinem Besitz befinden. Der Datenverarbeiter ist ferner verpflichtet, sämtliche personenbezogenen Daten des Datenverantwortlichen zu löschen. Der Datenverantwortliche kann eine entsprechende Dokumentation des Vorgangs anfordern.