Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER TOPCON EUROPE MEDICAL B.V. – German Branch (nachfolgend Topcon)
Dezember 2023
ARTIKEL 1 – GELTUNGSBEREICH
1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (Geschäftsbedingungen) gelten für alle Angebote und Vereinbarungen von Topcon, in denen Topcon Produkte (einschließlich Topcon Software) und/oder Services (nachfolgend Produkte bzw. Services) beliebiger Art und Bezeichnung an den Käufer (Käufer/Sie) veräußert.
1.2 Wenn Sie den Geschäftsbedingungen nicht zustimmen, können Sie keine Produkte und/oder Services von Topcon erwerben. Topcon ist berechtigt, jederzeit Änderungen an den Geschäftsbedingungen oder den Richtlinien und Konditionen vorzunehmen, denen die Verwendung der Produkte und/oder Services unterliegt. Topcon empfiehlt, den aktuellen Stand der Geschäftsbedingungen regelmäßig zu überprüfen. Etwaige allgemeine Bedingungen des Käufers werden hiermit explizit ausgeschlossen.
1.3 Sollten die Geschäftsbedingungen widersprüchlich zu oder nicht vereinbar sein mit Bestimmungen in spezifischen zwischen Topcon und dem Käufer geschlossenen Vereinbarungen, haben die Bestimmungen in der jeweiligen spezifischen Vereinbarung Vorrang. Etwaige von den vorliegenden Geschäftsvereinbarungen abweichende Abreden sind nur durchsetzbar, wenn Topcon diesen Abweichungen schriftlich zugestimmt hat. Der Käufer kann aus in der Vergangenheit eventuell gewährten Abweichungen keine Rechtsansprüche für zukünftige Vereinbarungen ableiten.
ARTIKEL 2 – ANGEBOTE UND ABSCHLUSS DER VEREINBARUNG
2.1 Angebote und Kostenvoranschläge von Topcon werden unverbindlich unterbreitet. Eine Vereinbarung zwischen Topcon und dem Käufer tritt verbindlich in Kraft, nachdem Topcon den Auftrag des Käufers schriftlich oder per E-Mail bestätigt hat oder Topcon den Auftrag des Kunden ausführt. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen werden mit Abschluss der Vereinbarung zwischen Topcon und dem Käufer fester Bestandteil dieser Vereinbarung.
2.2 Der Käufer bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm oder in seinem Namen Topcon vorgelegten Informationen, auf denen das Angebot von Topcon basiert.
2.3 Der Unterzeichner einer Bestellung oder anderweitigen Vereinbarung mit Topcon muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das von ihm vertretene Unternehmen rechtlich zur Einhaltung der betreffenden Kaufvereinbarung zu verpflichten. Ist dies nicht der Fall, haftet der Unterzeichner persönlich für die Erfüllung der Vereinbarung.
ARTIKEL 3 – PREISE
3.1 Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise FCA Nieuwerkerk aan den IJssel (Niederlande) Incoterms® 2020 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrzöllen sowie sonstiger Steuern und Auflagen.
3.2 Sollten sich Änderungen bei den für die Preisbildung relevanten Kostenfaktoren ergeben (Rohstoffpreise, Regierungsmaßnahmen, Frachtkosten, Wechselkurse, Steuern usw.) ist Topcon nach Vereinbarung mit dem Käufer berechtigt, den Preis entsprechend nach oben anzupassen. Topcon informiert den Käufer schriftlich über eine eventuelle Preiserhöhung. Informiert der Käufer Topcon nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Absenden der Mitteilung über seinen Wunsch, die Vereinbarung zu kündigen, gilt dies als Zustimmung des Käufers zum neuen Preis.
ARTIKEL 4 – LIEFERUNG
4.1 Die angegebenen Liefertermine sind voraussichtliche Liefertermine, die Topcon bemüht ist, einzuhalten. Bei den Terminangaben handelt es sich nicht um garantierte Termine. Der voraussichtliche Lieferzeitpunkt basiert auf den Fertigungsbedingungen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung sowie auf der rechtzeitigen Lieferung von Rohstoffen oder Teilen für Produkte, die Topcon von seinen Zulieferern erhält. Sollte sich die Lieferung aufgrund von Veränderungen bei den Fertigungsbedingungen oder aufgrund von Verzögerungen bei der Lieferung rechtzeitig bestellter Rohstoffe oder Teile für Produkte oder aufgrund von sonstigen Umständen verzögern, die nicht von Topcon zu verantworten sind (einschließlich der in Artikel 14.4 der vorliegenden Geschäftsbedingungen genannten Gründe), ist Topcon berechtigt, die Lieferung um einen angemessenen Zeitraum zu verschieben. Sollte die Lieferung auch nicht zu dem neuen Zeitpunkt erfolgen, muss der Käufer Topcon schriftlich in Verzug setzen.
4.2 Soweit nicht anders vereinbart, werden alle Produkte und Ersatzteile FCA Nieuwerkerk aan den IJssel (Niederlande) Incoterms® 2020 (Lieferung) geliefert.
4.3 Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, wird Topcon den Transport der Produkte koordinieren. In diesem Fall werden alle Versand- oder Transportvereinbarungen auf Kosten des Käufers gemäß den Anweisungen des Käufers geschlossen. In diesem Fall agiert Topcon rechtlich als Vertreter es Käufers. Alle Steuern, Auslagen, oder sonstige Kosten, wie z.B. Transportkosten und Versicherungskosten können dem Käufer berechnet werden.. Topcon wird angemessene Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Produkte gemäß dem voraussichtlichen Liefertermin geliefert werden. Topcon ist nicht verantwortlich für Lieferungen nach dem voraussichtlichen Liefertermin. Wenn Topcon den Transport durchführt, werden die Produkte FCA Nieuwerkerk aan den IJssel (Niederlande) Incoterms® 2020 geliefert. Der Übergang der mit den Produkten verbundenen Risiken erfolgt entsprechend.
ARTIKEL 5 – ZAHLUNG
5.1 Die Zahlung muss zu dem vereinbarten Datum und in der von Topcon vorgegebenen Währung erfolgen. Falls kein spezifisches Datum vereinbart wurde, hat die Zahlung ohne Abzug innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.
5.2 Sollte der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, ist Topcon unmittelbar und ohne schriftliche Mahnung berechtigt, dem Käufer, zusätzlich zum gesetzlichen Zinssatz, Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat für die jeweils ausstehenden Beträge zu berechnen.
5.3 Sollte der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, ist Topcon berechtigt, weitere Lieferungen von Produkten und/oder Services an den Käufer einzustellen, bis die ausstehenden Beträge vollständig bar bezahlt oder geeignete Sicherheiten für die Zahlung vorgelegt wurden. Das Topcon zustehende Recht, die Lieferung weiterer Produkte und/oder Services zu verweigern, versteht sich unbeschadet zusätzlicher Rechte seitens Topcon, die sofortige Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen zu verlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geschuldeten Beträge bereits fakturiert wurden.
5.4 Sämtliche Kosten, die auf die Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Käufers zurückzuführen sind, trägt der Käufer. Zu diesen Kosten gehören Gerichtskosten sowie zusätzliche Rechtskosten, wie etwa Anwaltsgebühren.
5.5 Vom Käufer vorgenommene Zahlungen werden zuerst zur Begleichung angefallener Zinsen, Gerichtskosten und zusätzlicher Rechtskosten herangezogen und dann auf die ursprüngliche Schuld angerechnet. Dabei ist es unerheblich, wie der Käufer seine Zahlungen ausweist.
5.6 Einwände in Bezug auf eine Rechnung müssen vor dem in der Rechnung angegebenen Zahlungsdatum geltend gemacht werden.
ARTIKEL 6 – EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Die gelieferten Produkte bleiben das Eigentum von Topcon, bis der Preis für die Produkte vollständig bezahlt wurde.
6.2 Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist Topcon ohne Vorankündigung berechtigt, bereits gelieferte Produkte zurückzunehmen und/oder die Services einzustellen. Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte auf Verlangen von Topcon unmittelbar herauszugeben. Der Käufer gestattet Topcon die Rücknahme der Produkte. Alle damit verbundenen Kosten sind vom Käufer zu tragen. Der Käufer gewährt Topcon hiermit unwiderruflich Zugang zu dem Ort auf dem Firmengelände des Käufers, an dem die Produkte aufbewahrt werden.
6.3 Solange der Käufer nicht sämtliche Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat, ist er nicht berechtigt, die Produkte außerhalb der normalen Geschäftsabläufe ganz oder teilweise zu verpfänden, anderweitig zu belasten oder zu veräußern. Auf Verlangen von Topcon ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich sämtliche Ansprüche an Topcon abzutreten, die er gegenwärtig oder in der Zukunft Dritten gegenüber in Zusammenhang mit den Produkten besitzt.
6.4 Der Käufer ist verpflichtet, Topcon unverzüglich über das Eintreten folgender Ereignisse in Kenntnis zu setzen:
(i) der Käufer erlangt Kenntnis darüber, dass Dritte Rechte an den Produkten geltend machen;
(ii) der Käufer oder einer seiner Gläubiger stellt einen Insolvenzantrag oder beantragt (vorübergehenden) Zahlungsaufschub;
(iii) der Käufer wird für zahlungsunfähig erklärt oder dem Käufer wird (vorübergehend) Zahlungsaufschub gewährt;
(iv) für einen Großteil des Vermögens des Käufers wurde eine Pfändung oder Vollstreckung durchgeführt, wobei im Falle einer vorsorglichen Sicherung die Freigabe oder Entlastung nicht innerhalb von 30 Tagen erfolgt;
(v) die effektive Kontrolle über das Unternehmen des Käufers hat sich geändert oder der Käufer ist von einer Fusion oder Abspaltung betroffen oder daran beteiligt (einschließlich gesetzliche Fusion und gesetzliche Abspaltung gemäß Titel 7, Buch 2 des niederländischen Zivilgesetzbuches);
(vi) der Käufer steht in Verhandlung mit einem oder mehreren seiner Gläubiger oder ergreift Maßnahmen mit Blick auf eine allgemeine Neuanpassung oder Umverteilung seiner Schuldenlast;
(vii) der Käufer stellt einen Antrag auf Schuldenerlass gemäß Schuldenerlassgesetz (natürliche Personen);
(viii) der Käufer verstirbt oder sein Unternehmen wird ganz oder teilweise liquidiert, abgewickelt, abgemeldet oder ins Ausland verlagert oder es wird eine diesbezügliche Entscheidung getroffen.
ARTIKEL 7 – SICHERHEIT
7.1 Sollte Topcon berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Topcon nicht vollumfänglich nachkommt, ist der Käufer verpflichtet, Topcon auf Verlangen unverzüglich geeignete Sicherheiten in der von Topcon gewünschten Form vorzulegen.
7.2 Solange der Käufer seine in Artikel 7 der vorliegenden Geschäftsbedingungen beschriebenen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist Topcon berechtigt, die Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Käufer vorübergehend aufzuheben, ohne dem Käufer hierfür in irgendeiner Form Entschädigung zu schulden.
7.3 Sollte der Käufer der Aufforderung von Topcon gemäß Artikel 7.1 der vorliegenden Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung nachkommen, sind alle Verpflichtungen des Käufers fällig und zahlbar.
ARTIKEL 8 – GARANTIE
Topcon garantiert für den jeweils angegebenen Zeitraum, dass die von Topcon gelieferten Produkte frei von Material- und Herstellungsfehlern sind. Die anwendbare spezifische Produktgarantie wird mit dem Kauf und/oder auf Anforderung des Käufers ausgehändigt (Topcon Service-Richtlinie).
ARTIKEL 9 – VERPFLICHTUNGEN DES KÄUFERS
9.1 Der Käufer ist selbst für seine Gerätschaften und die Software für den Zugang zum Internet zuständig.
9.2 Zur Sicherstellung der Qualität und Integrität der Systeme und technischen Infrastruktur der Produkte und/oder Services, die für die Bereitstellung von Diensten erforderlich sind, bestätigt der Käufer Folgendes:
(i) nur autorisiertes und qualifiziertes Personal hat Zugriff auf die Systeme von Topcon;
(ii) der Käufer verwendet die Systeme von Topcon nicht missbräuchlich oder entgegen der geltenden Gesetze und/oder Bestimmungen;
(iii) der Käufer verfügt über ausreichende Befugnisse, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, die sich ggf. aus Vereinbarungen mit Topcon ergeben;
(iv) der Käufer verpflichtet sich zur Verschwiegenheit in Bezug auf vertrauliche Informationen;
(v) der Käufer erfüllt die gesetzlich geltenden Pflichten in Bezug auf Datensicherheit und Datenschutz;
(vi) die Systeme, zu denen auch die Software gehört, über die der Käufer mit den Systemen von Topcon verbunden ist, sind frei von Fehlern und Viren, die Schäden an den Systemen von Topcon anrichten könnten.
9.3 Bei einem eventuellen Rückruf von Topcon Produkten verpflichtet sich der Käufer zur Zusammenarbeit sowie zur Einhaltung sämtlicher Auflagen und/oder Anweisungen, die seitens der zuständigen staatlichen Behörden und/oder Topcon an ihn herangetragen werden. Topcon erstattet dem Käufer in angemessenem Umfang die Kosten, die diesem direkt in Verbindung mit einem Rückrufverfahren entstehen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Rückruf der Topcon Produkte nicht auf das Verhalten des Käufers und ggf. seiner Mitarbeiter, Auftragnehmer und/oder das sonstiger von ihm beauftragter Personen zurückzuführen ist.
ARTIKEL 10 – SICHERER HANDEL UND EXPORTKONTROLLE
10.1 Der Käufer darf die von Topcon erhaltenen Produkte oder Topcon gehörenden Produkte, einschließlich Hardware, Software und/oder Technologie sowie die zugehörige Dokumentation, nur dann direkt oder indirekt exportieren, re-exportieren, veräußern, übertragen, abtreten oder anderweitig zur Verfügung stellen, wenn dies den geltenden nationalen und internationalen Gesetzen, Regeln und Bestimmungen für den Export bzw. Re-Export entspricht. Der Käufer informiert sich über die maßgeblichen Lizenzanforderungen für den Export und Re-Export der jeweiligen Topcon Produkte und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Er beschafft sämtliche Lizenzen und sonstigen offiziellen Genehmigungen für den Export/Re-Export und ist für die ordnungsgemäße zollrechtliche Abwicklung in Bezug auf den Export/Re-Export der Topcon Produkte zuständig.
10.2 Vor dem Transfer von Topcon Produkten an Dritte muss der Käufer Folgendes sicherstellen:
(i) der Transfer verstößt gegen kein von der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika und/oder den Vereinten Nationen auferlegtes Embargo;
(ii) die zu transferierenden Topcon Produkte sind nicht für die genehmigungspflichtige oder Verboten unterliegende Verwendung in Verbindung mit Rüstung, Nukleartechnologie oder Nuklearwaffen vorgesehen, es sei denn, es wird die erforderliche Genehmigung vorgelegt;
(iii) die Bestimmungen der Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika hinsichtlich des Handels mit den darin aufgeführten Entitäten und Personen werden berücksichtigt und eingehalten.
10.3 Der Käufer darf die von Topcon erhaltenen Produkte oder Topcon gehörenden Produkte, einschließlich Hardware, Software und/oder Technologie sowie die zugehörige Dokumentation, nur dann direkt oder indirekt an eine bestimmte Person oder Entität exportieren, re-exportieren, veräußern, übertragen, abtreten oder anderweitig zur Verfügung stellen, wenn er davon ausgehen kann, dass diese Person oder Entität die Topcon Produkte in Einklang mit den Bestimmungen in vorliegendem Artikel 10 überträgt oder veräußert.
10.4 Im Falle erforderlicher Prüfungen im Rahmen der Exportkontrolle verpflichtet sich der Käufer, Topcon sämtliche Informationen zum Empfänger der Topcon Produkte, zum Zielort sowie zum beabsichtigten Zweck der Topcon Produkte sowie zu geltenden Beschränkungen zur Verfügung zu stellen.
10.5 Der Käufer hält Topcon schadlos in Bezug auf sämtliche Schäden, Verluste, Haftungsansprüche, Kosten und Aufwendungen (einschließlich Anwaltsgebühren), die sich aus der Nichteinhaltung des Käufers der Bestimmungen in Artikel 10 und/oder anderer geltender Bestimmungen zur Exportkontrolle ergeben.
ARTIKEL 11 – HAFTUNGSBEGRENZUNG
11.1 Vorliegender Artikel 11 bezieht sich auf die Haftung seitens Topcon und dies unabhängig von der rechtlichen Grundlage einer solchen Haftung.
11.2 Topcon haftet in keinem Fall für Schäden, Verluste oder Kosten, die sich aus einer verspäteten oder nur teilweise erfolgten Lieferung ergeben.
11.3 Für alle nicht in Artikel 11.2 genannten Schäden, Verluste und Kosten sowie unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 8 der vorliegenden Geschäftsbedingungen haftet Topcon nur für Schäden, die auf vorsätzliches Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit seitens Topcon, ihrer Mitarbeiter oder ihrer sonstigen Beauftragten zurückzuführen sind.
11.4 Im Falle der Haftbarkeit von Topcon haftet Topcon lediglich für Schäden, Verluste, Kosten und/oder Aufwendungen im Sinne von Abschnitt 6:96 des niederländischen Zivilgesetzbuches, welche direkt auf vorsätzliches Fehlerverhalten oder grobe Fahrlässigkeit seitens Topcon zurückzuführen sind. Es wird klargestellt, dass Topcon in keinem Fall für indirekte Schäden, Verlust antizipierter Gewinne, Wegfall von Aufträgen, realisierte Verluste, Wegfall von Einsparungen und entstandene Aufwendungen oder sonstige Schäden und Folgeschäden haftet.
11.5 Topcon haftet unter keinen Umständen für indirekte Schäden, Wegfall von Einkünften, Wegfall von Aufträgen, Verluste, versäumte Einsparungen, entstandene Aufwendungen oder sonstige Schäden und Folgeschäden. Topcon haftet außerdem nicht für Schäden, deren Höhe über den an Topcon bezahlten Betrag hinausgeht und für die ausreichender Schutz im Rahmen der gewerblichen Haftpflichtversicherung besteht. Sollte der entstandene Schaden nicht durch eine geschäftliche Haftpflichtversicherung gedeckt, Topcon jedoch haftpflichtig gemäß Artikel 11 sein, ist die Haftung begrenzt auf den finanziellen Schaden im Sinne von Artikel 6:96 des niederländischen Zivilgesetzbuches, d. h. auf die direkten Folgen der Handlungen oder Unterlassungen von Topcon. Die Haftung ist in jedem Fall begrenzt auf den Preis, der für den Kauf der Produkte, die den Schaden verursacht haben, entrichtet wurde.
11.6 Topcon sowie ihre Mitarbeiter und sonstigen Beauftragten, für deren Handlungen Topcon möglicherweise gesetzlich haftbar gemacht werden kann, sind jeweils berechtigt, sämtliche Topcon, den Mitarbeitern oder sonstigen Beauftragten vertraglich oder gesetzlich eingeräumten Rechtsmittel zur Abwehr von Haftungsansprüchen geltend zu machen. Der Käufer hält Topcon (sowie deren Mitarbeiter, Beauftragte, Direktoren, Vertreter und Berater) schadlos hinsichtlich jeglicher Ansprüche, Anträge, Klagen, Schäden, Verluste, Verbindlichkeiten, Kosten und/oder Aufwendungen (einschließlich Anwaltsgebühren, Gerichts- und Schiedskosten) Dritter, die sich aus vorsätzlichem Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit seitens des Käufers, seiner Tochterunternehmen und/oder seiner/deren Mitarbeiter, Vertreter und/oder Beauftragten ergeben oder damit in Verbindung stehen. Der Käufer hält Topcon (sowie deren Mitarbeiter, Beauftragte, Direktoren, Vertreter und Berater) schadlos hinsichtlich jeglicher Ansprüche, Anträge, Klagen, Schäden, Verluste, Verbindlichkeiten, Kosten und/oder Aufwendungen (einschließlich Anwaltsgebühren, Gerichts- und Schiedskosten), die Topcon (sowie deren Mitarbeitern, Beauftragten, Direktoren, Vertretern und Beratern) aufgrund der Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen gegenüber Topcon seitens des Käufers, seiner Tochterunternehmen und/oder seiner/deren Mitarbeiter, Vertreter und/oder Beauftragte, entstehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ansprüche, Anträge, Klagen, Schäden, Verluste, Verbindlichkeiten, Kosten und/oder Aufwendungen auf das vorsätzliche Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit seitens Topcon zurückzuführen sind.
11.7 Die Bestimmungen in Artikel 11 berühren nicht die gesetzlich vorgeschriebene Produkthaftung nach niederländischem Recht.
ARTIKEL 12 – ENTSCHÄDIGUNG
Auf Verlangen von Topcon verpflichten Sie sich, Topcon und ihre Tochtergesellschaften, verbundenen Unternehmen, Beauftragte, Vertreter, Co-Brander sowie sonstige Partner und Mitarbeiter zu verteidigen und schadlos zu halten, sollten Dritte Haftungsansprüche, Forderungen oder Schadensersatz für Aufwendungen, einschließlich angemessener Anwaltskosten, gegen Topcon geltend machen, die durch einen Verstoß Ihrerseits gegen vorliegende Geschäftsbedingungen oder gegen Rechte Dritter bedingt sind oder sich daraus ergeben.
ARTIKEL 13 – KEIN VERZICHT
Sollte Topcon ihr zustehende Rechte gemäß vorliegender Geschäftsbedingungen nicht durchsetzen oder nicht auf einen Verstoß durch Sie oder Dritte reagieren, kann daraus kein Verzicht auf die zukünftige Durchsetzung dieser oder anderer Rechte bzw. kein Verzicht auf die zukünftige Verfolgung ähnlicher Verstöße abgeleitet werden.
ARTIKEL 14 – ERFÜLLUNG
14.1 Sollte der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen und/oder sollten ein oder mehrere der in Artikel 6.4 Unterpunkt (ii) bis (viii) der vorliegenden Geschäftsbedingungen genannten Ereignisse eintreten, ist Topcon berechtigt, die Vereinbarung(en) unverzüglich ganz oder teilweise zu kündigen oder die (weitere) Erfüllung ihrer eigenen vertraglichen Verpflichtungen zu annullieren oder auszusetzen und die Herausgabe der bereits überlassenen Produkte zu verlangen. Davon unbeschadet steht Topcon, neben weiterer Rechte, das Recht auf Entschädigung für die ihr entstandenen Verluste oder Schäden zu, wobei Topcon selbst von jeder Entschädigungspflicht befreit ist.
14.2 Sollte Topcon sich für die Kündigung oder Annullierung der Vereinbarung(en) gemäß Artikel 14.1 der Geschäftsbedingungen entscheiden, werden (unbeschadet etwaiger weiterer Topcon zustehender Rechte) sämtliche Ansprüche von Topcon gegenüber dem Käufer unmittelbar fällig und zahlbar und Topcon ist berechtigt, die weitere Erfüllung der Vereinbarung(en) unverzüglich einzustellen.
14.3 Sollte Topcon vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage sein, ihren vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise aufgrund von Umständen außerhalb ihres Einflussbereichs ordnungsgemäß nachzukommen, wozu auch die in Artikel 14.4 der Geschäftsbedingungen genannten Umstände zählen, ist Topcon berechtigt, die Vereinbarung(en) mit dem Käufer zu annullieren.
14.4 Folgende Umstände liegen in jedem Fall außerhalb der Verantwortung von Topcon: Verhalten (außer vorsätzliches Fehlverhalten und grobe Fahrlässigkeit) von Personen, die Topcon im Rahmen der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer beauftragt; mangelnde Eignung von Produkten, die Topcon im Rahmen der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer einsetzt; Wahrnehmung von Rechten durch Dritte gegenüber dem Käufer, weil dieser seinen vertraglichen Verpflichtungen hinsichtlich der Lieferung der Produkte gegenüber diesen Dritten nicht nachkommt; staatliche Bestimmungen oder Anordnungen, die die Verwendung oder Lieferung der Produkte untersagen oder einschränken; Streik oder Aussperrung, Krankheit der Belegschaft; Transportprobleme; Einschränkungen/Verbote in Bezug auf den Import und/oder Export; nicht erfolgte oder verspätete Erfüllung von Leistungen seitens der Zulieferer von Topcon; Unterbrechung des Fertigungsprozesses der Produkte; Natur-/Nuklearkatastrophen; Krieg; Kriegsgefahr; Fahrlässigkeit seitens Topcon (außer vorsätzliche oder grobe Fahrlässigkeit) sowie sonstige Umstände außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Topcon.
ARTIKEL 15 – GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE
15.1 Im Zusammenhang mit den vorliegenden Geschäftsbedingungen ist unter dem Begriff Geistige Eigentumsrechte Folgendes zu verstehen: Patente, Handelsmarken, Servicemarken, Handelsnamen, Markeneintragungen, Designs, Geschäftsbezeichnungen, Urheberrechte, Software (d. h. Software, die in Verbindung mit den Produkten und/oder Services verwendet wird oder darin integriert ist, und die Topcon oder einer ihrer Tochtergesellschaften gehört oder von Topcon unter Lizenz oder anderweitig verwendet wird, einschließlich der zugehörigen Dokumentation und/oder Materialien), Datenbankrechte, Designrechte, Domänennamen, moralische Rechte, Erfindungen, vertrauliche Informationen, Know-how sowie sonstige geistige Eigentumsrechte und Titel (die gegenwärtig oder zukünftig bestehen), die eingetragen oder nicht eingetragen sind, die Topcon oder einer ihrer Tochtergesellschaften gehören oder von diesen unter Lizenz verwendet werden, und die sich auf die von Topcon bereitgestellten Produkte oder Materialien beziehen oder in diese integriert sind. Der Käufer bestätigt hiermit, dass die geistigen Eigentumsrechte das Eigentum von Topcon, von einem ihrer Gruppenunternehmen oder von einem Dritten sind und bleiben, von dem Topcon bzw. ihre Gruppenunternehmen eine Nutzungslizenz erhalten haben. Topcon behält sich das Recht vor, die geistigen Eigentumsrechte zu einem beliebigen Zeitpunkt zu ändern.
15.2 Topcon gewährt dem Käufer hiermit ein widerrufliches, gebührenfreies und nicht exklusives Recht zur Nutzung der geistigen Eigentumsrechte, unter der Voraussetzung, dass (i) dies gemäß den Lizenzbedingungen, die Topcon mit Dritten vereinbart hat, zulässig ist, (ii) die Lizenz dieses Dritten vorhanden und gültig ist und/oder (iii) Topcon zur Nutzung der geistigen Eigentumsrechte dieses Dritten berechtigt ist (Lizenz zur Nutzung geistiger Eigentumsrechte). Die Lizenz zur Nutzung geistiger Eigentumsrechte wird dem Käufer ausschließlich in Verbindung mit der üblichen Nutzung der Produkte und/oder Services gewährt, die der Käufer von Topcon erworben hat, und soweit dies mit den vorliegenden Geschäftsbedingungen und/oder einer zusätzlichen Liefervereinbarung zwischen Topcon und dem Käufer vereinbar ist. Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Topcon, Rechte, die Bestandteil seiner Lizenz zur Nutzung geistiger Eigentumsrechte sind, an Dritte zu lizenzieren (Unterlizenz). Topcon behält sich das Recht vor, die Bedingungen und den Inhalt der Lizenz zur Nutzung der geistigen Eigentumsrechte jederzeit zu ändern.
15.3 Der Käufer darf die geistigen Eigentumsrechte nur gemäß den von Topcon zusammen mit den Produkten gelieferten Nutzungsrichtlinien oder sonstigen schriftlichen Anweisungen wahrnehmen. Bei jeder Nutzung der geistigen Eigentumsrechte durch den Käufer muss klar hervorgehen, dass Topcon Inhaber der geistigen Eigentumsrechte bzw. Lizenznehmer für deren Nutzung ist. Die Nutzung der geistigen Eigentumsrechte sowie damit verbundene Geschäftswerte kommen allein Topcon zugute. Auf Verlangen von Topcon ist der Käufer verpflichtet, ein Muster sämtlicher Produktverpackungen und Werbematerialien vorzulegen, auf/in denen die geistigen Eigentumsrechte verwendet werden, damit sich Topcon davon überzeugen kann, dass die Nutzung der geistigen Eigentumsrechte durch den Käufer in Einklang mit den Nutzungsrichtlinien oder anderen schriftlichen, von Topcon mit den Produkten bereitgestellten Anweisungen erfolgt.
15.4 Der Käufer nimmt davon Abstand, (i) den Anspruch von Topcon oder des jeweiligen Dritten auf die geistigen Eigentumsrechte oder die Rechtmäßigkeit dieses Anspruchs anzufechten (ii) Rechte, Titel oder Ansprüche in Bezug auf die geistigen Eigentumsrechte zu erlangen und (iii) die geistigen Eigentumsrechte oder Teile davon zu modifizieren, anzupassen, zu übersetzen, abgeleitete Werke daraus zu erstellen, zu dekompilieren, zu zerlegen oder anderweitig zurückzubauen, es sei denn, diese Einschränkung ist gesetzlich verboten, ohne dass vertraglich darauf verzichtet werden kann. Der Käufer erkennt das Recht von Topcon auf uneingeschränkte Inhaberschaft der geistigen Eigentumsrechte bzw. die Lizenz, diese zu nutzen, uneingeschränkt an und respektiert und schützt diese(s). Der Käufer ist nicht berechtigt, die geistigen Eigentumsrechte zu seinen Gunsten anzumelden und/oder einzutragen. Dies gilt auch für Symbole, die die geistigen Eigentumsrechte beinhalten oder diesen ähneln.
15.5 Der Käufer darf keine geistigen Eigentumsrechte verletzen, die mit Fertigung, Design, Branding und Verpackung der vom Käufer erworbenen oder von Topcon beworbenen Produkte in Verbindung stehen. Er ist ferner nicht berechtigt, Änderungen an den von Topcon gelieferten Produkten vorzunehmen, es sei denn, die Art des gelieferten Produkts macht dies erforderlich.
15.6 Topcon behält sich das Recht vor, die geistigen Eigentumsrechte jederzeit zu ändern oder ganz oder teilweise durch alternative Kennzeichnungen zu ersetzen.
15.7 Der Käufer ist nicht berechtigt, Handelsmarken, Servicemarken, Handelsnamen und Markeneintragungen in Verbindung mit den Produkten und/oder Services (andere als geistige Eigentumsrechte) ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Topcon zu verwenden. Diese Zustimmung liegt allein im Ermessen von Topcon.
15.8 Der Käufer bestätigt und erklärt sich damit einverstanden, dass im Falle der Beendigung oder des sonstigen Wegfalls einer Lizenz, die ein Dritter Topcon für die Nutzung geistiger Eigentumsrechte eingeräumt hat, auch seine Lizenz, die ihm dahingehend von Topcon gewährt wurde, unverzüglich erlöschen kann. Topcon haftet nicht für Schäden, Verluste, Verbindlichkeiten, Kosten und Aufwendungen (einschließlich Anwaltsgebühren), die dem Käufer möglicherweise dadurch entstehen, dass eine Lizenz zur Nutzung geistiger Eigentumsrechte nicht mehr besteht.
ARTICLE 16 – VERSCHWIEGENHEIT
16.1 Vertrauliche Informationen sind alle nicht öffentlichen Informationen, die eine Partei (Offenlegende Partei) der anderen Partei (Empfangende Partei) in beliebiger Form und über ein beliebiges Medium vereinbarungsgemäß zukommen lässt – sei es mündlich, schriftlich, grafisch oder elektronisch – und die als vertraulich oder geschützt gekennzeichnet sind oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass es sich um vertrauliche oder geschützte Informationen handelt. Zu den vertraulichen Informationen gehören unter anderem folgende Informationen: die Bedingungen der Vereinbarung, Informationen zur Technologie einer Partei (mit oder ohne patentrechtlicher/urheberrechtlicher Relevanz), Produkte, Know-how, Handelsgeheimnisse, Spezifikationen, Geschäftspläne, Preisinformationen, Werbe- und Marketingaktivitäten, Finanzen und sonstige geschäftliche Angelegenheiten, Topcon Produkte sowie sonstige Kreationen oder Entwicklungen von Topcon in Verbindung mit der Vereinbarung und den Produkten und/oder Services. Der Käufer ist nicht berechtigt, proprietäre Kennzeichnungen oder einschränkende Beschriftungen auf oder in den Produkten, Services und/oder zugehörigen Materialien zu entfernen oder unkenntlich zu machen.
16.2 Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei nur insoweit nutzen, als dies zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen oder Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der Vereinbarung erforderlich ist. Topcon darf vertrauliche Informationen lediglich zur Verbesserung ihrer Produkte und/oder Services verwenden (Zweck). Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei nicht an Dritte weitergeben. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen jedoch an Partner, Beauftragte, Direktoren, Mitarbeiter, Auftragnehmer, Tochtergesellschaften, Vertreter, Berater oder Stellvertreter weitergeben, sofern diese dem vorgesehenen Zweck entsprechend Zugriff darauf benötigen und unter der Voraussetzung, dass die Empfänger eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung unterzeichnet haben, deren Bestimmungen mindestens den Anforderungen in Artikel 16 erfüllen. Die Parteien übernehmen die Verantwortung für die Handlungen ihrer jeweiligen Partner, Beauftragten, Direktoren, Mitarbeiter, Auftragnehmer, Tochtergesellschaften, Vertreter, Berater oder Stellvertreter und verpflichten sich, die vertraulichen Informationen der anderen Partei wie ihre eigenen zu schützen, jedoch mindestens mit angemessener Sorgfalt zu behandeln. Die empfangende Partei benachrichtigt die offenlegende Partei unverzüglich, sollte sie Kenntnis über eine Verletzung oder drohende Verletzung der Vertraulichkeit erlangen, und unterstützt die offenlegende Partei auf deren Wunsch hin in angemessenem Umfang bei der Durchsetzung ihrer Rechte.
16.3 Es handelt sich nicht um vertrauliche Informationen, wenn die Informationen: (i) der empfangenden Partei bereits vor Offenlegung durch die offenlegende Partei und ohne Auflage der Verschwiegenheit bekannt sind; (ii) der empfangenden Partei direkt oder indirekt über eine Quelle zukommen, die der offenlegenden Partei gegenüber nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist; (iii) auf legalem Weg an die Öffentlichkeit gelangen oder anderweitig öffentlich verfügbar werden, ohne dass dies einen Verstoß gegen die Vereinbarung darstellt; (iv) eigenständig und ohne Verwendung oder Zugriff auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei von der empfangenden Partei entwickelt werden. Die empfangende Partei ist zur Weitergabe der vertraulichen Informationen berechtigt, sofern geltende Gesetze, Rechtsverfahren oder staatliche Bestimmungen dies verlangen. Jedoch muss die empfangende Partei (soweit gesetzlich zulässig) die offenlegende Partei im Vorfeld darüber in Kenntnis setzen, um der offenlegenden Partei die Möglichkeit einzuräumen, auf eigene Kosten eine einstweilige Verfügung zu erwirken oder anderweitig gegen die angeordnete Offenlegung vorzugehen.
ARTIKEL 17 – DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT
17.1 Topcon als Datenverantwortlicher. Beide Parteien agieren als unabhängiger Datenverantwortlicher für die personenbezogenen Daten in ihrem Besitz in Verbindung mit den Produkten oder Services, unabhängig davon, ob diese Daten ihr von der jeweils anderen Partei überlassen wurden. Der Käufer verpflichtet sich zur Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (EU 2016/679) sowie sonstiger relevanter Datenschutzgesetze und -bestimmungen, einschließlich etwaiger Erweiterungen, Ablösungen, Ersetzungen oder Ergänzungen (Datenschutzgesetze). Der Käufer verpflichtet sich, (i) geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um die Vertraulichkeit der von Topcon überlassenen personenbezogenen Daten zu gewährleisten; (ii) Topcon auf Wunsch über die für oben genannten Zweck getroffenen technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen zu informieren; (iii) Topcon unverzüglich über Datenverletzungen zu informieren, die sich auf die von Topcon bereitgestellten personenbezogenen Daten beziehen, spätestens jedoch 48 Stunden nach Feststellung des betreffenden Ereignisses; (iv) Topcon auf deren Verlangen zu unterstützen und geeignete Informationen bereitzustellen, um es Topcon zu ermöglichen, (a) auf rechtmäßige Anfragen oder Beschwerden von Datensubjekten zu reagieren; oder (b) auf Anfragen im Rahmen einer Untersuchung durch eine Aufsichtsbehörde zu reagieren. Sofern Topcon als Datenverantwortlicher und der Käufer als Datenverarbeiter auftreten, verpflichten sich die Parteien zur Ausarbeitung einer entsprechenden Datenverarbeitungsvereinbarung.
17.2 Topcon als Datenverarbeiter. Unter bestimmten Umständen ist Topcon berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, jedoch nur als Datenverarbeiter im Namen des Käufers und nur sofern dies zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer gesonderten Vereinbarung erforderlich ist.
17.2.1 In Verbindung mit dem Verkauf eines Produkts und der Bereitstellung eines Services kann es erforderlich sein, dass Topcon von Zeit zu Zeit bestimmte Daten des Käufers erfasst, verwaltet und verarbeitet. Dazu gehören unter anderem Unternehmensname, Benutzername, Adresse, E-Mail-Adresse, Kreditkarteninformationen, Anmeldedaten (Benutzername und Kennwort), IP-Adresse und sonstige zugehörige Informationen. Sofern Topcon weitere personenbezogene Daten verarbeitet, werden die Parteien eine Datenbearbeitungsvereinbarung eingehen.
17.2.2 Topcon verarbeitet personenbezogene Daten gemäß den Bedingungen der Vereinbarung und nach Maßgabe ihrer Datenschutzrichtlinien (https://www.topcon-medical.eu/eu/pages/11-privacy-policy.html). Die Parteien stimmen darin überein, dass die vollständigen und endgültigen Anweisungen des Käufers in den Geschäftsbedingungen festgelegt sind. Die Verarbeitung außerhalb dieser Anweisungen (falls vorhanden) erfordert eine vorherige schriftliche Vereinbarung zwischen Käufer und Topcon, in der zusätzliche Anweisungen für die Verarbeitung geregelt sind. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen in den vorliegenden Geschäftsbedingungen und den Datenschutzrichtlinien haben die Bedingungen der Geschäftsbedingen Vorrang in Bezug auf das Abonnement, das gemäß diesen Geschäftsbedingungen erworben wird.
17.2.3 Topcon hat geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um den versehentlichen, unerlaubten oder gesetzwidrigen Zugriff auf personenbezogene Daten, deren Offenlegung, Beschädigung, Modifizierung, Verlust oder Vernichtung zu verhindern. Diese Vorkehrungen werden regelmäßig überprüft und eingehalten. Unbeschadet der obigen Bestimmungen ist der Käufer für die sichere Verwendung der Produkte und Services verantwortlich, wozu auch das Schützen und Sichern personenbezogener Daten gehört.
17.2.4 Sollte Topcon Kenntnis über den unrechtmäßigen Zugriff auf personenbezogene Daten erlangen, die auf Geräten oder in Einrichtungen von Topcon gespeichert sind, oder sollte ein solcher Zugriff zu Verlust, Offenlegung oder Modifizierung personenbezogener Daten in Verbindung mit dem Käufer führen (jeweils eine Datenverletzung), wird Topcon (1) den Käufer unmittelbar über die Datenverletzung benachrichtigen (sofern diese Benachrichtigung nicht auf Anordnung der Vollzugsbehörden zu verzögern ist); (2) angemessene Schritte einleiten, um die Datenverletzung zu beheben und weitere Datenverletzungen zu verhindern; und (3) auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten wirtschaftlich zumutbare Schritte unternehmen, um den Käufer bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen zu unterstützen, die sich für ihn nach den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen mit Blick auf die Reaktion auf eine Datenverletzung ergeben.
17.2.5 Benachrichtigungen über Datenverletzungen werden einem oder mehreren Administratoren des Käufers über das von Topcon gewählte Medium, einschließlich E-Mail, zugestellt. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Käufers, sicherzustellen, dass seine Administratoren ihre Kontaktinformationen auf dem neuesten Stand halten. Die Verpflichtung Topcons zur Meldung von bzw. Reagieren auf Datenverletzungen gemäß diesem Abschnitt kann nicht als Schuldeingeständnis oder Haftungsübernahmeerklärung seitens Topcon ausgelegt werden. Der Käufer ist verpflichtet, Topcon unmittelbar über den möglichen Missbrauch seiner Konten oder Anmeldedaten für die Authentifizierung oder Datenverletzungen in Bezug auf den Vertrag zu informieren.
17.2.6 Topcon ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die sich aus der Vereinbarung ergeben, die personenbezogenen Daten des Käufers an ihr angeschlossene Entitäten zu übertragen. Eine Liste der Standorte von Topcon ist unter https://www.topcon-medical.eu/eu/#selectCountry abrufbar. Der Käufer stimmt ausdrücklich zu, dass seine personenbezogenen Daten in die USA und/oder nach Japan transferiert werden können und berechtigt Topcon (falls zutreffend) zur Übermittlung seiner personenbezogenen Daten in die USA oder ein anderes Land, wie oben dargelegt, und stimmt der Verarbeitung seiner Daten in diesem Land zu, selbst wenn dort nicht das gleiche Maß an Datenschutz gegeben sein sollte wie im Ursprungsland der Daten. Basierend auf den in den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verankerten Schutzvorkehrungen garantiert Topcon, dass die oben genannten Datenweiterverarbeiter dieselben Schutzstandards implementiert haben wie Topcon.
17.2.7 Der Käufer versichert, dass er berechtigt ist, Topcon seine personenbezogenen Daten zur Verarbeitung gemäß den vorliegenden Geschäftsbedingungen zu überlassen. Sollte es gesetzlich erforderlich sein, Datensubjekte über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren oder deren Zustimmung für die Verarbeitung und/oder den Transfer ihrer personenbezogenen Daten einzuholen, kümmert sich der Käufer um diese Benachrichtigung bzw. die Einholung der erforderlichen Zustimmung bei den Datensubjekten.
17.2.8 Topcon verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen hinsichtlich der Ausübung der Rechte von Einzelpersonen auf Zugang zu und Korrektur ihrer personenbezogenen Daten sowie des Rechts, ihrer Verarbeitung zu widersprechen. Unbeschadet der obigen Bestimmungen und soweit die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen nichts anderweitiges vorsehen, informiert Topcon den Käufer unmittelbar, sollte Topcon von einem Datensubjekt eine Anfrage auf Zugang zu personenbezogenen Daten oder eine Beschwerde oder sonstige Anfrage erhalten, die sich auf die Verpflichtungen des Käufers nach den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen beziehen. Topcon unterstützt den Käufer in angemessenem Umfang, damit dieser auf die entsprechende Anfrage oder Beschwerde reagieren kann (dazu gehört es unter anderem, Datensubjekten den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten zu ermöglichen, sofern gesetzliche Datenschutzbestimmungen dies verlangen und soweit diese Daten dem Käufer nicht bereits vorliegen).
17.2.9 Der Käufer stimmt der Beauftragung dritter Datenweiterverarbeiter durch Topcon zum Verarbeiten der personenbezogenen Daten für den zulässigen Zweck unter folgenden Voraussetzungen zu: (i) Topcon führt eine aktuelle Liste der beauftragten Datenweiterverarbeiter und legt diese auf Verlangen vor; (ii) Topcon verlangt von jedem beauftragten Datenweiterverarbeiter die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen, die dem datenschutzrechtlich vorgeschriebenen Standard entsprechen; und (iii) Topcon haftet für Verstöße gegen die Bestimmungen in diesem Abschnitt, soweit diese auf Handlungen, Fehler oder Unterlassungen seitens der von Topcon beauftragten Datenweiterverarbeiter zurückzuführen sind. Der Käufer ist berechtigt, der Beauftragung oder dem Austausch eines Datenweiterverarbeiters durch Topcon vor der Beauftragung bzw. dem Austausch zu widersprechen, sofern er berechtigte Gründe darlegen kann, die in Verbindung mit dem Schutz der Daten stehen. In diesem Fall nimmt Topcon Abstand von der Beauftragung bzw. dem Austausch des Datenweiterverarbeiters. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Käufer berechtigt, die Vereinbarung aufzuheben oder zu kündigen (unbeschadet etwaiger Gebühren, die dem Käufer vor der Aufhebung oder Kündigung entstanden sind).
17.2.10 Sollte Topcon zu der Auffassung oder Kenntnis gelangen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Topcon wahrscheinlich ein hohes Risiko für die Datenschutzrechte und Freiheiten von Datensubjekten birgt, ist Topcon verpflichtet, den Käufer zu informieren und den Käufer (auf dessen Kosten) in angemessenem Umfang zu unterstützen, falls gesetzliche Datenschutzbestimmungen eine Auswirkungsanalyse für den Datenschutz verlangen.
17.2.11 Der Käufer stellt Topcon nur diejenigen personenbezogenen Daten zur Verfügung, die Topcon für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß der Vereinbarung benötigt.
17.2.12 Nach Kündigung oder Ablauf der Vereinbarung und soweit durch gesetzliche Datenschutzbestimmungen vorgeschrieben, gibt Topcon dem Käufer sämtliche in Verbindung mit der Vereinbarung verarbeiteten personenbezogenen Daten zurück, bzw. vernichtet diese auf sichere Weise, sofern der Kunde dies bevorzugt. Diese Anforderung gilt nicht, wenn Topcon gesetzlich verpflichtet ist, einige oder alle dieser personenbezogenen Daten aufzubewahren. In dem Fall ist Topcon verpflichtet, diese sicher zu isolieren und vor weiterer Verarbeitung zu schützen, es sei denn, das jeweilige Gesetz sieht Anderweitiges vor.
17.2.13 Sollten sich neue Richtlinien oder Änderungen in den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen ergeben, durch die das Abonnement ganz oder teilweise nicht mehr mit dem Gesetz vereinbar ist, passt Topcon vorliegenden Abschnitt 17 so an, wie es Topcon mit Blick auf die neuen Richtlinien oder Änderungen für erforderlich erachtet, und informiert den Käufer über die neuen Bestimmungen. Möchte der Käufer die neuen Bestimmungen in Abschnitt 17 nicht übernehmen, ist er berechtigt, die Vereinbarung innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Änderungsmitteilung zu kündigen.
ARTIKEL 18 – GELTENDES RECHT UND GERICHTSBARKEIT
18.1 Alle rechtlichen Beziehungen zwischen Ihnen und Topcon unterliegen deutsches Recht. Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenverkauf (1980) sind für die rechtliche Beziehung zwischen Topcon und dem Käufer nicht anwendbar.
18.2. Der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aufgrund oder in Verbindung mit der Erfüllung eines Vertrages zwischen Ihnen und Topcon sowie sämtliche Rechtsstreitigkeiten in Verbindung mit den vorliegenden Geschäftsbedingungen ist Düsseldorf, Deutschland
Topcon Europe Medical B.V. – Eintragung im Handelsregister unter: 24380056
***